Ist die Frage nach dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen strittig, ist der Konflikt – wie in Erwägung 1.5.3 dargelegt – auf dem im Sozialhilferecht vorgegebenen Weg von den Gemeinden zu klären. Je nach Ausgang des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens hat die nicht unterstützungspflichtige Gemeinde gegenüber der unterstützungspflichtigen Gemeinde einen Rückforderungsanspruch.