vorleistungspflichtig) erachtet. Mit der Zustellung des Entscheids löst sie den Finanzierungsvorgang aus. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als in der Mehrzahl der Fälle die Zuständigkeit des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens nicht streitig sein dürfte und das Verfahren somit vereinfacht wird. Ist die Frage nach dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen strittig, ist der Konflikt – wie in Erwägung 1.5.3 dargelegt – auf dem im Sozialhilferecht vorgegebenen Weg von den Gemeinden zu klären.