307-327c ZGB N 284). Grundsätzlich könnte sich die KESB darauf beschränken festzustellen, dass die Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind und es der anspruchsberechtigten Beistandsperson (bzw. bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin dem Arbeitgeber) überlassen, die ihr (bzw. ihm) zustehende Entschädigung beim vermeintlich zuständigen Gemeinwesen einzufordern.