Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 57 Abs. 3 EGZGB eine Vorleistung vor und schafft damit den Bezug zur Sozialhilfe (vgl. Botschaft B 50, Kapitel 6.3 und 7.1 [Ausführungen zu § 57 Abs. 3 EGZGB]), sodass die Anwendbarkeit des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens bzw. der Regelung zum Kostenersatz – im innerkantonalen Verhältnis – ebenfalls Anwendung finden muss. Bezüglich der Rückerstattung der Vorleistung durch die tatsächlich zuständige Gemeinde wird in der Botschaft auf die §§ 15 ff. der Sozialhilfeverordnung verwiesen.