Wie in Erwägung 1.5.1 dargelegt, kann die KESB (nach zivilrechtlicher Regelung) lediglich verbindlich entscheiden, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zahlungspflichtig ist. Dies ergibt sich e contrario auch aus § 57 Abs. 3 EGZGB, welcher innerkantonal bei Meinungsverschiedenheiten unter Gemeinden betreffend ihre Unterstützungspflicht – analog der Regelung von § 16 Abs. 4 SHG – eine vorläufige Bestimmung des unterstützungspflichten Gemeinwesens vorsieht (vgl. Botschaft B 50, Kapitel 6.3). Zwar ist in § 57 EGZGB allgemein von "Kosten der Massnahmen" die Rede, doch ist darunter auch die Mandatsentschädigung zu verstehen (vgl. Botschaft B 13, Kapitel V.1 [