404 ZGB N 48). Liegt zwischen mehreren in Frage kommenden Gemeinwesen ein negativer Kompetenzkonflikt vor, bedarf es einer förmlichen Klärung der Zuständigkeit. Dazu kennt das Sozialhilferecht für sozialhilferechtliche Leistungen ein spezielles Verfahren. Der KESB kommt darin indes keine Funktion zu (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153). Entsprechend sehen auch die kantonalen Ausführungsbestimmungen keine Regelung vor, welche es der KESB erlauben würde, das unterstützungspflichtige Gemeinwesen im Streitfall durch ihren Entscheid definitiv zu bestimmen.