404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der notwendigen Spesen und muss von daher wissen, wer Schuldner seiner Ansprüche ist (vgl. auch BGer-Urteil 5A_503/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3). 1.5.2. Hat im Falle der Mittellosigkeit der betroffenen Person (bzw. der Eltern) die Allgemeinheit für die Kosten der Beistandschaft aufzukommen, stellt sich die Frage, welches konkrete Gemeinwesen kostenpflichtig ist. Massgebend ist wiederum das kantonale Recht (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB).