Die Abgrenzung, ob die Kosten dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten oder aus der Staatskasse zu bezahlen sind, richtet sich somit nach (kantonalem) Zivilrecht (§ 21 Abs. 2 VKES; ferner BGer-Urteil 5A_534/2016 vom 15.2.2017 E. 1) und nicht nach Sozialhilferecht. Die Unterscheidung vorzunehmen ist folglich Aufgabe der mit der Sache befassten zivilrechtlichen Behörde. Aufgrund der gegebenen gesetzlichen Grundlage kommt der KESB somit (auch) bezüglich der Frage, ob die betroffene Person oder die öffentliche Hand die Kosten zu tragen hat, Verfügungskompetenz zu. Dies ist auch von der Sache her gerechtfertigt, hat der Beistand doch gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB