404 Abs. 2 ZGB; BGer-Urteil 5A_503/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3). Entsprechend kommt der KESB hinsichtlich der Festsetzung der Mandatsentschädigung (Kostenhöhe) Verfügungskompetenz zu. In Bezug auf die Bestimmung des Kostenträgers sehen die einschlägigen zivilrechtlichen Erlasse vor, dass in erster Linie die betroffene Person und subsidiär das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Entschädigung und den Spesenersatz aufzukommen hat (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. § 38 Abs. 2 EGZGB und § 21 VKES). Die Abgrenzung, ob die Kosten dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten oder aus der Staatskasse zu bezahlen sind, richtet sich somit nach (kantonalem) Zivilrecht (§ 21 Abs. 2 VKES;