§ 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) regelt die weitergehenden Modalitäten der Kostentragung sodann dahingehend, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt (Abs. 2). Ist die betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten (Abs. 1). 1.5. 1.5.1.