Der Kanton Luzern hat den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag in § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) umgesetzt und für den Fall, dass die Entschädigung und der Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, vorgesehen, dass diese Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind (vgl. auch § 57 Abs. 1 und 2 EGZGB). § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES;