Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Höhe der Entschädigung wird von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt; dabei hat sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen (Abs. 2). Im Übrigen obliegt es den Kantonen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).