{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-19-24_2019-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10788", "Checksum": "7075622dd5018a4c6f6644d148bc3c85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 19 24", "2020 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)\nRegeste:\nDie KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. \r\nIst strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n somit vereinfacht wird. Ist die Frage nach dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen strittig, ist der Konflikt – wie in Erwägung 1.5.3 dargelegt – auf dem im Sozialhilferecht vorgegebenen Weg von den Gemeinden zu klären. Je nach Ausgang des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens hat die nicht unterstützungspflichtige Gemeinde gegenüber der unterstützungspflichtigen Gemeinde einen Rückforderungsanspruch. Der Streit zwischen den Gemeinden soll aber den Beistand oder die Beiständin nicht berühren (vgl. auch BGer-Urteil 5A_503/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3, wonach der Entscheid der KESB i.S. Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beistandsperson einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt). 1.6. Nach dem Gesagten ist die KESB gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Mandatsentschädigung und der Spesen zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. Hingegen ist die KESB gestützt auf die einschlägigen sozialhilferechtlichen Bestimmungen nicht befugt, durch ihren Entscheid abschliessend zu entscheiden, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen tatsächlich zahlungspflichtig ist. Der Entscheid der KESB X vom 15. Februar 2019 stellt daher in Bezug auf den Streitgegenstand keine verbindliche Verfügung dar, sondern vermag lediglich im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB das Gemeinwesen zu bezeichnen, welches bis zur Klärung der Zuständigkeit für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat. Die Klärung der definitiven Leistungspflicht hat, wie bereits erwähnt, im Rahmen des sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahrens zu erfolgen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz vorliegend zwei vorleistungspflichtige Gemeinwesen bezeichnet hat. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien verpflichtet sind, die Kosten für die Mandatsführung entsprechend dem Entscheid der KESB X vom 15. Februar 2019 zu bezahlen. Sollte eine der Parteien damit nicht einverstanden sein, kann das sozialhilferechtliche Kompetenzbereinigungsverfahren eingeleitet werden. Immerhin sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Regelung der subsidiären Kostenübernahme durch die öffentliche Hand bei einem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person zu handhaben ist, im Gesetz nicht geregelt ist. Hinzuweisen ist auch auf die Stellungnahme des Arbeitsausschusses der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zur Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel (Art. 404 Abs. 3 ZGB) und deren Empfehlung, die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen – soweit sie nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können – bei einem Wohnsitzwechsel bis zum Zeitpunkt der formellen Übernahme der Massnahme durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem bisherigen Gemeinwesen zu belasten (vgl. ZKE 2016 S. 152). Dieser Lösungsvorschlag erscheint einfach und praxistauglich und wird – soweit ersichtlich – von den meisten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Luzern angewendet. |"}