{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-19-24_2019-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10788", "Checksum": "7075622dd5018a4c6f6644d148bc3c85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 19 24", "2020 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)\nRegeste:\nDie KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. \r\nIst strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1; vgl. § 16 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892], § 2 der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a]; Reusser, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 404 ZGB N 48). Liegt zwischen mehreren in Frage kommenden Gemeinwesen ein negativer Kompetenzkonflikt vor, bedarf es einer förmlichen Klärung der Zuständigkeit. Dazu kennt das Sozialhilferecht für sozialhilferechtliche Leistungen ein spezielles Verfahren. Der KESB kommt darin indes keine Funktion zu (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153). Entsprechend sehen auch die kantonalen Ausführungsbestimmungen keine Regelung vor, welche es der KESB erlauben würde, das unterstützungspflichtige Gemeinwesen im Streitfall durch ihren Entscheid definitiv zu bestimmen. Wie in Erwägung 1.5.1 dargelegt, kann die KESB (nach zivilrechtlicher Regelung) lediglich verbindlich entscheiden, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zahlungspflichtig ist. Dies ergibt sich e contrario auch aus § 57 Abs. 3 EGZGB, welcher innerkantonal bei Meinungsverschiedenheiten unter Gemeinden betreffend ihre Unterstützungspflicht – analog der Regelung von § 16 Abs. 4 SHG – eine vorläufige Bestimmung des unterstützungspflichten Gemeinwesens vorsieht (vgl. Botschaft B 50, Kapitel 6.3). Zwar ist in § 57 EGZGB allgemein von \"Kosten der Massnahmen\" die Rede, doch ist darunter auch die Mandatsentschädigung zu verstehen (vgl. Botschaft B 13, Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 57 Abs. 1 EGZGB]; sowie Präzisierung in § 21 Abs. 1 VKES). Auferlegt somit die KESB in ihrem Entscheiddispositiv die Mandatsführungskosten einer Gemeinde, die sich als nicht unterstützungspflichtig erachtet, und ist in der Folge die Unterstützungspflicht zwischen mehreren Gemeinwesen streitig, kann der Entscheid der KESB lediglich eine Vorleistungspflicht auslösen. Hingegen kommt der KESB betreffend die Bestimmung des definitiv unterstützungspflichtigen Gemeinwesens keine Verfügungskompetenz zu. Hier greift das sozialhilferechtliche Kompetenzbereinigungsverfahren. 1.5.3. Zwar sind Mandatsführungskosten nicht ohne Weiteres der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuzurechnen, zumal § 21 Abs. 2 VKES zur Ermittlung der Bedürftigkeit einen anderen Ansatz wählt als das Sozialhilferecht (Nichtberücksichtigung des Einkommens und des Bedarfs sowie höhere Vermögensgrenzen). Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 57 Abs. 3 EGZGB eine Vorleistung vor und schafft damit den Bezug zur Sozialhilfe (vgl. Botschaft B 50, Kapitel 6.3 und 7.1 [Ausführungen zu § 57 Abs. 3 EGZGB]), sodass die Anwendbarkeit des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens bzw. der Regelung zum Kostenersatz – im innerkantonalen Verhältnis – ebenfalls Anwendung finden muss. Bezüglich der Rückerstattung der Vorleistung durch die tatsächlich zuständige Gemeinde wird in der Botschaft auf die §§ 15 ff. der Sozialhilfeverordnung verwiesen. Sodann wird ausgeführt, dass streitige Ansprüche auf Kostenersatz mit verwaltungsgerichtlicher Klage nach den §§ 164-172 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes geltend zu machen sind (vgl. § 162 Abs. 1b VRG). Nichts Anderes kann auch dem Hinweis entnommen werden, dass bei Bedarf in der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz auf die sinngemässe Anwendung des Verfahrens nach Sozialhilferecht verwiesen werden kann (Botschaft B 50, Kapitel 7.1 [Ausführungen zu § 57 Abs. 3 EGZGB]). 1.5.4. Ist klar und im Entscheid festgehalten, dass nicht die betroffene Person, sondern das (konkret bezeichnete) unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Mandatsentschädigung zu tragen hat, braucht es keine Kostengutsprache des zuständigen Gemeinwesens. Das Gemeinwesen ist an die von der KESB festgesetzte Mandatsentschädigung gebunden (vgl. in Bezug auf Unterbringungskosten BGE 135 V 134 E. 4.3 ff.; LGVE 2019 II Nr. 6; Affolter/Vogel, a.a.O., Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 284). Grundsätzlich könnte sich die KESB darauf beschränken festzustellen, dass die Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind und es der anspruchsberechtigten Beistandsperson (bzw. bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin dem Arbeitgeber) überlassen, die ihr (bzw. ihm) zustehende Entschädigung beim vermeintlich zuständigen Gemeinwesen einzufordern. Da der Beistand oder die Beiständin aber von der KESB mandatiert bzw. eingesetzt ist und in deren Auftrag (staatliche) Aufgaben erfüllt, muss es auch möglich sein, dass die KESB den Finanzierungsprozess direkt in Gang setzt, indem sie im Entscheid festhält, welches Gemeinwesen sie als unterstützungspflichtig (und somit vorleistungspflichtig) erachtet. Mit der Zustellung des Entscheids löst sie den Finanzierungsvorgang aus. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als in der Mehrzahl der Fälle die Zuständigkeit des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens nicht streitig sein dürfte und das Verfahren"}