{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-19-24_2019-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10788", "Checksum": "7075622dd5018a4c6f6644d148bc3c85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 19 24", "2020 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)\nRegeste:\nDie KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. \r\nIst strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.4. Nach Art. 404 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Höhe der Entschädigung wird von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegt; dabei hat sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen (Abs. 2). Im Übrigen obliegt es den Kantonen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Der Kanton Luzern hat den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag in § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) umgesetzt und für den Fall, dass die Entschädigung und der Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, vorgesehen, dass diese Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind (vgl. auch § 57 Abs. 1 und 2 EGZGB). § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) regelt die weitergehenden Modalitäten der Kostentragung sodann dahingehend, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt (Abs. 2). Ist die betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten (Abs. 1). 1.5. 1.5.1. Der Entschädigungsanspruch steht – wie dargelegt (vgl. E. 1.4) – von Gesetzes wegen dem Beistand bzw. der Beiständin zu, wobei die Entschädigung und der Spesenersatz bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin an den Arbeitgeber fallen (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Ist der Schuldner der Leistung (betroffene oder unterhaltspflichtige Person, Gemeinwesen) nicht bestimmt, fehlt der Rechtstitel für die Einforderung. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausschliesslich sachlich zuständig, die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beistandsperson festzusetzen (vgl. Art. 404 Abs. 2 ZGB; BGer-Urteil 5A_503/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3). Entsprechend kommt der KESB hinsichtlich der Festsetzung der Mandatsentschädigung (Kostenhöhe) Verfügungskompetenz zu. In Bezug auf die Bestimmung des Kostenträgers sehen die einschlägigen zivilrechtlichen Erlasse vor, dass in erster Linie die betroffene Person und subsidiär das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Entschädigung und den Spesenersatz aufzukommen hat (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. § 38 Abs. 2 EGZGB und § 21 VKES). Die Abgrenzung, ob die Kosten dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten oder aus der Staatskasse zu bezahlen sind, richtet sich somit nach (kantonalem) Zivilrecht (§ 21 Abs. 2 VKES; ferner BGer-Urteil 5A_534/2016 vom 15.2.2017 E. 1) und nicht nach Sozialhilferecht. Die Unterscheidung vorzunehmen ist folglich Aufgabe der mit der Sache befassten zivilrechtlichen Behörde. Aufgrund der gegebenen gesetzlichen Grundlage kommt der KESB somit (auch) bezüglich der Frage, ob die betroffene Person oder die öffentliche Hand die Kosten zu tragen hat, Verfügungskompetenz zu. Dies ist auch von der Sache her gerechtfertigt, hat der Beistand doch gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der notwendigen Spesen und muss von daher wissen, wer Schuldner seiner Ansprüche ist (vgl. auch BGer-Urteil 5A_503/2016 vom 23.12.2016 E. 2.3). 1.5.2. Hat im Falle der Mittellosigkeit der betroffenen Person (bzw. der Eltern) die Allgemeinheit für die Kosten der Beistandschaft aufzukommen, stellt sich die Frage, welches konkrete Gemeinwesen kostenpflichtig ist. Massgebend ist wiederum das kantonale Recht (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die Ausführungsbestimmungen des Kantons Luzern sehen – wie in Erwägung 1.4 dargelegt – vor, dass die Mandatsführungskosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Anknüpfungspunkt für die subsidiäre Kostentragungspflicht des Gemeinwesens für kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bildet somit wie bei der Sozialhilfe der Unterstützungswohnsitz (vgl. Botschaft B 50 des Regierungsrates vom 28.6.2016 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel 7.1 [Ausführungen zu § 57 Abs. 3 EGZGB]; ferner Botschaft B 13 des Regierungsrates vom 23.8.2011 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Einführung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 56 EGZGB]). Der Unterstützungswohnsitz richtet sich dabei nach den Bestimmungen des"}