{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-19-24_2019-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10788", "Checksum": "7075622dd5018a4c6f6644d148bc3c85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 19 24", "2020 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. \r\nIst strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "0f65a3eb607e7e6ef7423e8241b63557", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.11.2019 3H 19 24 (2020 II Nr. 5)\nRegeste:\nDie KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. \r\nIst strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 12.11.2019 |\n| Fallnummer: | 3H 19 24 |\n| LGVE: | 2020 II Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 2 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 2 EGZGB, § 57 Abs. 3 EGZGB; § 21 Abs. 1 VKES, § 21 Abs. 2 VKES. |\n| Leitsatz: | Die KESB ist gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. Ist strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen. Der KESB kommt diesbezüglich keine abschliessende Entscheidungsbefugnis zu. Sie kann einzig innerkantonal das Gemeinwesen bezeichnen, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}