Solche sind – wie bereits erwähnt – zu bejahen, wenn die Massnahme ohnehin, mithin zweifelsfrei, aufzuheben ist. Ob dies der Fall sein kann, wenn sich die beteiligten Behörden über die Massnahmenbedürftigkeit nicht einig sind, ist höchst fraglich, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. 3.7. Wie in Erwägung 3.5 ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin, sofern die Massnahme nicht übernommen wird, verpflichtet, die wichtigen Gründe gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB, welche gegen die Übernahme der Massnahme sprechen, in einem anfechtbaren Entscheid darzulegen. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.