Dieses Vorgehen greift schliesslich auch nicht in die Souveränität der Kantone ein. Gegenstand einer allfälligen Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid wäre allein, ob die innerkantonale KESB die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB abgelehnt hat. 3.6. Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die örtliche (wie auch sachliche) Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB nicht bestritten ist.