Führt dieser Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, ist der Konflikt in einem einfachen und raschen Klärungsverfahren auszutragen. Das Kantonsgericht spricht sich deshalb dafür aus, dass die Behörde, welche die Massnahme aus materiellen Gründen nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. In dieser Verfügung sind die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB darzulegen, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.3). Dieses Vorgehen greift schliesslich auch nicht in die Souveränität der Kantone ein.