442 Abs. 5 ZGB zur Übernahme der Massnahme verpflichtet, sofern sie nicht wichtige Gründe anführen kann, die ein Zuwarten mit der Übertragung rechtfertigen. Das Kantonsgericht unterstützt den in der Literatur gemachten Vorschlag, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einen Meinungsaustausch pflegen und sie sich im Interesse der betroffenen Person über die strittige Angelegenheit verständigen sollen. Führt dieser Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, ist der Konflikt in einem einfachen und raschen Klärungsverfahren auszutragen.