Dieser Weg ist für die Klärung der hier strittigen materiellen Frage, ob wichtige Gründe gegen eine Übernahme ohne Verzug sprechen, hingegen nicht sachgerecht. Wie bereits erwähnt, könnte die ausserkantonal zuständige Beschwerdeinstanz sich lediglich über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (bzw. Nichtzuständigkeit) der Behörde des eigenen Kantons aussprechen, hingegen letztlich nicht verbindlich darüber, ob die Berufung auf wichtige Gründe rechtens ist. Von daher wäre der Sache selber mit Erlass eines solchen Urteils nicht gedient und der gesetzlichen Vorgabe des unverzüglichen Handelns (in welcher Form auch immer) nicht Genüge getan. Wie dem Wortlaut von Art.