444 ZGB ein Verfahren zur Klärung vor. Demnach pflegt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Dieser Beschwerdeinstanz ist es gemäss BGE 141 III 84 indes verwehrt, eine bindende Anordnung über die Zuständigkeit einer ausserkantonalen Erwachsenenschutzbehörde zu treffen.