Gleiches gilt, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorabklärungen involviert war (vgl. BGer-Urteil 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6.11.2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Als wichtiger Grund für einen Aufschub der Übertragung wird in der Literatur auch die Prognose einer schwerwiegenden Destabilisierung der betroffenen Person durch den Verlust der bisherigen Beistandsperson als Vertrauensperson angesehen, sofern die Übertragung der Massnahme aus organisationsrechtlichen Gründen zwingend mit einem Beistandswechsel verbunden ist (vgl. KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz. 1.129).