315-315b ZGB N 59 ff.). Eine notwendige Anpassung der Massnahme bei Übertragung ist – im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme – durch die neue KESB vorzunehmen (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 442 ZGB N 22). Ob wichtige Gründe gegen eine sofortige Übernahme sprechen, ist mit Blick auf die Interessen und das Wohl der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Häfeli, Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 337). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen.