442 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 3.4.2. Bei Begründung eines neuen Wohnsitzes wird eine bestehende Beistandschaft somit grundsätzlich unverzüglich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Ort übertragen. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von einer sofortigen Übertragung abgesehen werden.