29 BV N 18 ff.). 3.3. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin in formelle Rechtsverweigerung verfallen ist, indem sie hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der von der KESB Y für A geführten Beistandschaft keine anfechtbare Verfügung erlassen hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Rechtsnorm besteht, aufgrund welcher sie verpflichtet wäre, in dieser Sache mittels Verfügung zu entscheiden. Dazu ist zunächst auf die einschlägige Zuständigkeitsordnung (vgl. Art. 442 Abs. 1 und 5 ZGB) einzugehen. 3.4. 3.4.1. Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich laut Art. 442 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person.