Eine Verwaltungsbehörde begeht mithin eine Rechtsverweigerung, wenn sie es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung kann sich aus dem einschlägigen Verfahrensrecht oder aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht ergeben (vgl. Steinmann, St. Galler Komm., 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 18 ff.).