450a Abs. 2 ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der subsidiäre Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde gegeben (§ 181 VRG; vgl. dazu LGVE 2017 VI Nr. 3 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung der Eingabe schadet ihr jedoch nicht. (…) 3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3). Eine Verwaltungsbehörde begeht mithin eine Rechtsverweigerung, wenn sie es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre.