444 Abs. 4 ZGB zu klären sei. Die KESB Y gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss § 128 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden, hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) in Verbindung mit § 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200] und Art. 450a Abs. 2 ZGB).