| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Nachdem die verbeiständete A ihren (zuvor ausserkantonalen) Wohnsitz nach Z im Kanton Luzern verlegt hatte, ersuchte die bisher zuständige KESB Y die am neuen Wohnsitz zuständige KESB X um Übernahme der für A geführten Erwachsenenschutzmassnahme. Die KESB X lehnte eine Übernahme ab, da sie die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtete, und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie in dieser Sache keine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe, da der Kompetenzkonflikt im Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu klären sei.