Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.