{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-89_2019-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10755", "Checksum": "633309cc3962c84965af08e5c3654342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 89", "2019 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Zuwarten mit der Übertragung rechtfertigen. Das Kantonsgericht unterstützt den in der Literatur gemachten Vorschlag, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einen Meinungsaustausch pflegen und sie sich im Interesse der betroffenen Person über die strittige Angelegenheit verständigen sollen. Führt dieser Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, ist der Konflikt in einem einfachen und raschen Klärungsverfahren auszutragen. Das Kantonsgericht spricht sich deshalb dafür aus, dass die Behörde, welche die Massnahme aus materiellen Gründen nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. In dieser Verfügung sind die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB darzulegen, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.3). Dieses Vorgehen greift schliesslich auch nicht in die Souveränität der Kantone ein. Gegenstand einer allfälligen Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid wäre allein, ob die innerkantonale KESB die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB abgelehnt hat. 3.6. Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die örtliche (wie auch sachliche) Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB nicht bestritten ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass A ihren Wohnsitz seit 1. April 2018 in Z hat und die Beistandschaft in Z weiterzuführen ist, sofern die Massnahme nicht infolge Wegfalls der Gründe, die zu ihrer Errichtung geführt haben, aufzuheben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein gewöhnlicher Zuständigkeitskonflikt vor, dessen Beurteilung davon abhängt, wo die Verbeiständete ihren Wohnsitz hat. Dieser steht fest. Entsprechend ist das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB für den vorliegenden Konflikt nicht massgebend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beschränkt sich der Streitgegenstand auch nicht auf die (formelle) Frage, welche der beiden Behörden die Aufhebung der Massnahme vorzunehmen hat. Vielmehr betrifft der Streit der Parteien die materielle, mit Blick auf die Interessen der betroffenen Person zu beurteilende Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen. Solche sind – wie bereits erwähnt – zu bejahen, wenn die Massnahme ohnehin, mithin zweifelsfrei, aufzuheben ist. Ob dies der Fall sein kann, wenn sich die beteiligten Behörden über die Massnahmenbedürftigkeit nicht einig sind, ist höchst fraglich, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. 3.7. Wie in Erwägung 3.5 ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin, sofern die Massnahme nicht übernommen wird, verpflichtet, die wichtigen Gründe gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB, welche gegen die Übernahme der Massnahme sprechen, in einem anfechtbaren Entscheid darzulegen. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Der entsprechende anfechtbare Entscheid ist innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils zu fällen. |"}