{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-89_2019-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10755", "Checksum": "633309cc3962c84965af08e5c3654342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 89", "2019 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 337). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorabklärungen involviert war (vgl. BGer-Urteil 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6.11.2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Als wichtiger Grund für einen Aufschub der Übertragung wird in der Literatur auch die Prognose einer schwerwiegenden Destabilisierung der betroffenen Person durch den Verlust der bisherigen Beistandsperson als Vertrauensperson angesehen, sofern die Übertragung der Massnahme aus organisationsrechtlichen Gründen zwingend mit einem Beistandswechsel verbunden ist (vgl. KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz. 1.129). 3.4.3. Nach dem Gesagten bildet die sofortige Übertragung der Massnahme die Regel. Die KESB am neuen Wohnsitz der betroffenen Person ist verpflichtet, die Massnahme zu übernehmen (so auch Vogel, a.a.O., Art. 442 ZGB N 21; KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz. 1.107). Sie kann die Übernahme nur aus wichtigen Gründen verweigern. Massgebend ist das Interesse der betroffenen Person. Wird – wie hier – die bevorstehende Aufhebung der Massnahme als Grund für ein Zuwarten mit der Übertragung angeführt, setzt dies klare Verhältnisse voraus. Ein wichtiger Grund ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn – wie es das Bundesgericht formuliert hat – \"die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss\" (vgl. BGer-Urteil 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6.11.2017 E. 2.3). Bestehen Zweifel, ist vom Regelfall der unverzüglichen Übernahme der Massnahme auszugehen. 3.5. Für Kompetenzkonflikte hinsichtlich der örtlichen (oder sachlichen) Zuständigkeit im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB sieht das Gesetz in Art. 444 ZGB ein Verfahren zur Klärung vor. Demnach pflegt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Dieser Beschwerdeinstanz ist es gemäss BGE 141 III 84 indes verwehrt, eine bindende Anordnung über die Zuständigkeit einer ausserkantonalen Erwachsenenschutzbehörde zu treffen. Entschieden werden kann allein über die Zuständigkeit (bzw. Nichtzuständigkeit) der Behörde des eigenen Kantons. Soweit der Zuständigkeitskonflikt zwischen den beiden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden trotz des Entscheids der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB fortbestehen sollte – und folglich ein Übertragungsverfahren nicht durchgeführt werden könnte –, würde rechtsprechungsgemäss die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offenstehen (vgl. BGE 141 III 84 mit weiteren Ausführungen zum Klageverfahren). Offen ist hingegen, wie vorzugehen ist, wenn – wie hier – nicht die (örtliche oder sachliche) Zuständigkeit, sondern eine Frage des materiellen Rechts, konkret das Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB, umstritten ist. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich die Behörden diesbezüglich auszutauschen haben und sich im Interesse der betroffenen Person verständigen sollen (vgl. Art. 444 Abs. 3 ZGB; Affolter-Fringeli, in: Fountoulakis und andere [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.286). Als Lösungsweg wird auch auf das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB verwiesen (vgl. Wider, in: FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 442 ZGB N 7 f. und 24). Dieser Weg ist für die Klärung der hier strittigen materiellen Frage, ob wichtige Gründe gegen eine Übernahme ohne Verzug sprechen, hingegen nicht sachgerecht. Wie bereits erwähnt, könnte die ausserkantonal zuständige Beschwerdeinstanz sich lediglich über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (bzw. Nichtzuständigkeit) der Behörde des eigenen Kantons aussprechen, hingegen letztlich nicht verbindlich darüber, ob die Berufung auf wichtige Gründe rechtens ist. Von daher wäre der Sache selber mit Erlass eines solchen Urteils nicht gedient und der gesetzlichen Vorgabe des unverzüglichen Handelns (in welcher Form auch immer) nicht Genüge getan. Wie dem Wortlaut von Art. 444 Abs. 4 ZGB zudem zu entnehmen ist, ist dieses Verfahren allein bei umstrittener Zuständigkeitsfrage vorgesehen. Wie bereits dargelegt, gilt grundsätzlich das Prinzip der sofortigen Übertragung und Übernahme, wenn die Betreuung der betroffenen Person kein anderes Handeln erfordert (vgl. Affolter-Fringeli, a.a.O., N 8.285). Entsprechend ist die ersuchte Behörde gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB zur Übernahme der Massnahme verpflichtet, sofern sie nicht wichtige Gründe anführen kann, die ein"}