{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-89_2019-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10755", "Checksum": "633309cc3962c84965af08e5c3654342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 89", "2019 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besteht ein Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen, ist das in Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Klärung von Zuständigkeitskonflikten vorgesehene Verfahren nicht sachgerecht. Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:35", "Checksum": "8d0a0e83498ee0529cd7f3b8ea38ad9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)\nRegeste:\nBesteht ein Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen, ist das in Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Klärung von Zuständigkeitskonflikten vorgesehene Verfahren nicht sachgerecht. Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Nachdem die verbeiständete A ihren (zuvor ausserkantonalen) Wohnsitz nach Z im Kanton Luzern verlegt hatte, ersuchte die bisher zuständige KESB Y die am neuen Wohnsitz zuständige KESB X um Übernahme der für A geführten Erwachsenenschutzmassnahme. Die KESB X lehnte eine Übernahme ab, da sie die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtete, und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie in dieser Sache keine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe, da der Kompetenzkonflikt im Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu klären sei. Die KESB Y gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss § 128 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden, hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) in Verbindung mit § 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200] und Art. 450a Abs. 2 ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der subsidiäre Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde gegeben (§ 181 VRG; vgl. dazu LGVE 2017 VI Nr. 3 E. 1.1). Die falsche Bezeichnung der Eingabe schadet ihr jedoch nicht. (…) 3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3). Eine Verwaltungsbehörde begeht mithin eine Rechtsverweigerung, wenn sie es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung kann sich aus dem einschlägigen Verfahrensrecht oder aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht ergeben (vgl. Steinmann, St. Galler Komm., 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 18 ff.). 3.3. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin in formelle Rechtsverweigerung verfallen ist, indem sie hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der von der KESB Y für A geführten Beistandschaft keine anfechtbare Verfügung erlassen hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Rechtsnorm besteht, aufgrund welcher sie verpflichtet wäre, in dieser Sache mittels Verfügung zu entscheiden. Dazu ist zunächst auf die einschlägige Zuständigkeitsordnung (vgl. Art. 442 Abs. 1 und 5 ZGB) einzugehen. 3.4. 3.4.1. Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich laut Art. 442 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 3.4.2. Bei Begründung eines neuen Wohnsitzes wird eine bestehende Beistandschaft somit grundsätzlich unverzüglich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Ort übertragen. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von einer sofortigen Übertragung abgesehen werden. Mit dieser Regelung sollen die betroffenen Behörden die erforderliche Flexibilität erhalten, um auf die vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnisse des Alltags angemessen reagieren zu können. Den Behörden kommt daher beim Entscheid, wann eine Massnahme übertragen wird, ein gewisses Ermessen zu (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2007 7075; BGer-Urteil 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6.11.2017 E. 2.1). Wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB, welche den (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung beziehungsweise die Verweigerung der Übernahme rechtfertigen, sind nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 1.129; BGer-Urteil 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6.11.2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Übertragung ohne Verzug ist im revidierten Recht auch aufgrund der massgeschneiderten Massnahmen notwendig, verliert doch die bisherige KESB, auch wenn die Massnahme noch nicht übertragen wurde, die örtliche Zuständigkeit zur Abänderung der Massnahme, wenn es sich um eine Verschärfung oder Erweiterung der Massnahme handelt (vgl. Vogel, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 442 ZGB N 22; Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 315-315b ZGB N 59 ff.). Eine notwendige Anpassung der Massnahme bei Übertragung ist – im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme – durch die neue KESB vorzunehmen (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 442 ZGB N 22). Ob wichtige Gründe gegen eine sofortige Übernahme sprechen, ist mit Blick auf die Interessen und das Wohl der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Häfeli, Wohnsitzwechsel der betreuten Person und"}