{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-89_2019-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10755", "Checksum": "633309cc3962c84965af08e5c3654342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 89", "2019 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besteht ein Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen, ist das in Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Klärung von Zuständigkeitskonflikten vorgesehene Verfahren nicht sachgerecht. Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:35", "Checksum": "8d0a0e83498ee0529cd7f3b8ea38ad9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.04.2019 3H 18 89 (2019 II Nr. 7)\nRegeste:\nBesteht ein Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen, ist das in Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Klärung von Zuständigkeitskonflikten vorgesehene Verfahren nicht sachgerecht. Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 11.04.2019 |\n| Fallnummer: | 3H 18 89 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 7 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 442 Abs. 5 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. |\n| Leitsatz: | Besteht ein Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen, ist das in Art. 444 Abs. 4 ZGB zur Klärung von Zuständigkeitskonflikten vorgesehene Verfahren nicht sachgerecht. Führt der Meinungsaustausch nicht zu einer Lösung, hat daher die KESB, welche die Massnahme gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB nicht übernehmen will, obwohl sie hierzu örtlich und sachlich zuständig wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat auf eine allfällige Beschwerde hin einzig zu prüfen, ob die Übernahme der Massnahme zu Recht aus wichtigen Gründen abgelehnt worden ist. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}