solche Mehrkosten (den betroffenen Eltern) in Form von situationsbedingten Leistungen ausgerichtet werden (vgl. Luzerner Handbuch für Sozialhilfe, C.1.3 Familie, Kosten für das Besuchsrecht). Klar ist, dass eine Sozialbehörde im Streitfall nicht über eine (bereits festgelegte oder von der zuständigen Behörde festzulegende) Kostenverteilung entscheiden kann. |