Zwar wird in den SKOS-Richtlinien nicht explizit erwähnt, dass zu den Mehrkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts auch die Kosten einer Begleitung zählen, doch macht eine Unterscheidung der Finanzierung der 'üblichen Besuchskosten' und der 'Mehrkosten bei besonderen Anordnungen' schon aus praktischen Gründen keinen Sinn, sind doch auch Fälle von besonderen Mehrkosten mit geringem Ausmass (z.B. Spesenersatz für Begleitung durch Bekannte) denkbar. Das Luzerner Handbuch für Sozialhilfe (Ausgabe 9 vom Januar 2020) hält denn auch sowohl für die 'Kosten im Normalfall' als auch in Bezug auf die 'Kostentragung bei besonderen Anordnungen (begleitetes Besuchsrecht)' fest, dass