Grundsätzlich wird (auch) im Sozialhilferecht zwischen den üblichen Besuchsrechtskosten (insbesondere Reise- und Verpflegungskosten) und den Mehrkosten bei besonderen Anordnungen (z.B. begleitetes Besuchsrecht) unterschieden. Zwar wird in den SKOS-Richtlinien nicht explizit erwähnt, dass zu den Mehrkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts auch die Kosten einer Begleitung zählen, doch macht eine Unterscheidung der Finanzierung der 'üblichen Besuchskosten' und der 'Mehrkosten bei besonderen Anordnungen' schon aus praktischen Gründen keinen Sinn, sind doch auch Fälle von besonderen Mehrkosten mit geringem Ausmass (z.B. Spesenersatz für Begleitung durch Bekannte) denkbar.