In den aktuellen SKOS-Richtlinien werden im Kapitel C.1.3 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Besuchsrechtskosten aufgeführt. Diese fallen den Eltern an, sind also von der für die Eltern zuständigen Sozialbehörde und nicht von jener am Unterstützungswohnsitz des Kindes zu übernehmen. Da diese Kosten bei den Eltern anfallen, sind sie in deren Unterstützungsbudget aufzunehmen und von der für die Eltern zuständigen Sozialbehörde zu übernehmen. Nicht zuständig ist hingegen die Sozialbehörde, welche im Bedarfsfall das Kind finanziell unterstützt (so auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen OH 2017/1 vom 21.11.2018 E. 2.2).