Für die gleichzeitige Regelung von Besuchsrecht und Kostentragung spricht sodann der Zeitfaktor. Mit Blick auf das Kindeswohl und das Recht der Eltern auf Kontakte kann und darf es nicht sein, dass mit der Begründung, über Besuchskosten habe im Streitfall nicht die KESB, sondern das Zivilgericht zu entscheiden, auf eine Kostenregelung verzichtet wird und damit Besuchskontakte allenfalls über lange Zeit verunmöglicht werden (vgl. dazu im Grundsatz auch BGer-Urteil 8C_25/2018 vom 19.6.2018). Die Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil im hier zu beurteilenden Fall keine Aufteilung der Kosten zwischen den Eltern zur Diskussion steht.