| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2.2. Gemäss Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Übersteigen die Unterhaltskosten die Möglichkeiten der Familie, bestimmt das öffentliche Recht, wer die (verbleibenden) Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB).