{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-74---3H-18-76_2020-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10831", "Checksum": "aed6b682dd49bcba786862ecd21d7b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 74 / 3H 18 76", "2020 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.05.2020 3H 18 74 / 3H 18 76 (2020 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Die unmittelbare Regelung der Kostenfrage ist – wie hier – insbesondere in jenen Fällen von besonderer Relevanz, in denen die Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs den üblichen Umfang überschreiten, weil spezielle Anordnungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts getroffen wurden, wie beispielsweise die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Für die gleichzeitige Regelung von Besuchsrecht und Kostentragung spricht sodann der Zeitfaktor. Mit Blick auf das Kindeswohl und das Recht der Eltern auf Kontakte kann und darf es nicht sein, dass mit der Begründung, über Besuchskosten habe im Streitfall nicht die KESB, sondern das Zivilgericht zu entscheiden, auf eine Kostenregelung verzichtet wird und damit Besuchskontakte allenfalls über lange Zeit verunmöglicht werden (vgl. dazu im Grundsatz auch BGer-Urteil 8C_25/2018 vom 19.6.2018). Die Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil im hier zu beurteilenden Fall keine Aufteilung der Kosten zwischen den Eltern zur Diskussion steht. Vielmehr ist – entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin – klar, dass die Mutter die Besuchsbegleitung zu vertreten und daher die Kosten zu tragen hat, zumal sich der Vater nicht in wirtschaftlich guten Verhältnissen befindet. 3.2.5. Die zuständige Behörde hat bei der Regelung der Frage, wer für die Kosten des Besuchsrechts aufzukommen hat, nicht gleichzeitig über die subsidiäre Kostentragung im Fall der Bedürftigkeit des pflichtigen Elternteils zu entscheiden. Ein solcher Entscheid würde bei finanzkräftigen Eltern, welche die Kosten problemlos selber übernehmen können, gar keinen Sinn machen. Sodann liegt die Zuständigkeit für die Klärung einer allfälligen sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des pflichtigen Elternteils nicht bei den zivilrechtlichen Behörden. Für die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe sind – nach Massgabe des kantonalen Sozialhilferechts – vielmehr die Sozialbehörden zuständig (vgl. E. 3.2.2). Nach der hier vertretenen Auffassung hat die KESB aber über die Kostentragung (jeweiliger Anteil der Eltern) zu entscheiden, da andernfalls das unterstützungspflichtige Gemeinwesen nicht bestimmt werden kann (vgl. oben E. 3.2.4 sowie nachfolgend E. 3.2.6). 3.2.6. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 31 Absatz 1 SHG die SKOS-Richtlinien wegleitend. In den aktuellen SKOS-Richtlinien werden im Kapitel C.1.3 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Besuchsrechtskosten aufgeführt. Diese fallen den Eltern an, sind also von der für die Eltern zuständigen Sozialbehörde und nicht von jener am Unterstützungswohnsitz des Kindes zu übernehmen. Da diese Kosten bei den Eltern anfallen, sind sie in deren Unterstützungsbudget aufzunehmen und von der für die Eltern zuständigen Sozialbehörde zu übernehmen. Nicht zuständig ist hingegen die Sozialbehörde, welche im Bedarfsfall das Kind finanziell unterstützt (so auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen OH 2017/1 vom 21.11.2018 E. 2.2). Grundsätzlich wird (auch) im Sozialhilferecht zwischen den üblichen Besuchsrechtskosten (insbesondere Reise- und Verpflegungskosten) und den Mehrkosten bei besonderen Anordnungen (z.B. begleitetes Besuchsrecht) unterschieden. Zwar wird in den SKOS-Richtlinien nicht explizit erwähnt, dass zu den Mehrkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts auch die Kosten einer Begleitung zählen, doch macht eine Unterscheidung der Finanzierung der 'üblichen Besuchskosten' und der 'Mehrkosten bei besonderen Anordnungen' schon aus praktischen Gründen keinen Sinn, sind doch auch Fälle von besonderen Mehrkosten mit geringem Ausmass (z.B. Spesenersatz für Begleitung durch Bekannte) denkbar. Das Luzerner Handbuch für Sozialhilfe (Ausgabe 9 vom Januar 2020) hält denn auch sowohl für die 'Kosten im Normalfall' als auch in Bezug auf die 'Kostentragung bei besonderen Anordnungen (begleitetes Besuchsrecht)' fest, dass solche Mehrkosten (den betroffenen Eltern) in Form von situationsbedingten Leistungen ausgerichtet werden (vgl. Luzerner Handbuch für Sozialhilfe, C.1.3 Familie, Kosten für das Besuchsrecht). Klar ist, dass eine Sozialbehörde im Streitfall nicht über eine (bereits festgelegte oder von der zuständigen Behörde festzulegende) Kostenverteilung entscheiden kann. |"}