{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-74---3H-18-76_2020-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10831", "Checksum": "aed6b682dd49bcba786862ecd21d7b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 74 / 3H 18 76", "2020 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.05.2020 3H 18 74 / 3H 18 76 (2020 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Übersteigen die Unterhaltskosten die Möglichkeiten der Familie, bestimmt das öffentliche Recht, wer die (verbleibenden) Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB). Damit wird in erster Linie auf die einschlägigen Bestimmungen des (kantonalen) Sozialhilferechts verwiesen (vgl. § 27 Abs. 3 des kantonalen Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892] sowie § 31 Abs. 1 SHG in Verbindung mit den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [im Folgenden: SKOS-Richtlinien], Kapitel F.3.3). Kommt die Sozialbehörde mangels Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, ist sie an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Kindesschutzbehörde gebunden (vgl. BGE 135 V 134 E. 3 f.). 3.2.3. Art. 276 ZGB begründet keine zum Voraus quantitativ bestimmbare Schuld, sondern die grundsätzliche Leistungspflicht der Eltern, wobei im Grundverhältnis von Gesetzes wegen Solidarität besteht. Auf der Ebene der konkreten Leistungspﬂicht können sich indes unterschiedliche Beitragspflichten der Eltern ergeben (vgl. Hegnauer, Berner Komm., Bern 1997, Art. 276 ZGB N 60 und N 64 f.). Dies gilt auch in Bezug auf die Kostenfolgen einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB, mit welcher die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen (begleitetes Besuchsrecht) angeordnet wird (vgl. zur Systematik von Kindesschutzmassnahmen Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 177 ff.; Biderbost, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 307 ZGB N 2). 3.2.4. Nach allgemeiner und konstanter Praxis sind die mit dem Besuchsrecht verbundenen (gewöhnlichen) Kosten vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragen (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 273 ZGB N 20, Büchler, in: FamKomm. Scheidung [Hrsg. Schwenzer/Fankhauser], 3. Aufl. 2017, Art. 273 ZGB N 31, Wider/Pfister-Wiederkehr, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2018, N 754, KOKES, Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, N 15.34). Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGer-Urteile 5A_288/2019 vom 16.8.2019 E. 5.5, 5A_292/2009 vom 2.7.2009 E. 2.3.1.3 und 7B.145/2005 vom 11.10.2005 E. 3.2; Urteil des Obergerichts Luzern 22 02 111 vom 23.12.2002, in: FamPra.ch 2003 S. 957; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 20). Dem Kind können − unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB − keine Besuchskosten auferlegt werden (vgl. Häfeli, Kosten für begleitete Besuchstage von unmündigen Kindern mit ihrem nicht obhutsberechtigten Elternteil, in: ZVW 2001 S. 199). Im hier zu beurteilenden Fall steht ein begleitetes Besuchsrecht mit den damit einhergehenden ausserordentlichen Kosten zur Diskussion. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen sind, der die Begleitung zu vertreten hat. Sind beispielsweise auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdende Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente vorhanden (z.B. sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr) oder ist das Wohl des Kindes aufgrund einer Suchtabhängigkeit oder einer psychischen Erkrankung des besuchsberechtigten Elternteils gefährdet, hat dieser die Mehrkosten alleine zu tragen (vgl. dazu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 und N 28, Büchler, a.a.O, Art. 274 ZGB N 17 und N 19, Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O., N 755, KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., N 15.34). Eine Aufteilung der Mehrkosten, die ein begleitetes Besuchsrecht verursacht, kommt dann in Frage, wenn die Begleitung wegen stark zerstrittener Eltern angeordnet werden muss. Diesfalls rechtfertigt sich eine Beteiligung des obhutsberechtigten Elternteils an den Kosten. Im Falle der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich von der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auszugehen (vgl. Häfeli, a.a.O., S. 200; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28, Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 19, Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O., N 755, KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., N 15.34). Häfeli (vgl. ZVW 2001 S. 198 ff.) hält dafür, dass die Aufteilung der Mehrkosten nach den Regeln der Unterhaltsbemessung auszuhandeln und eine Einigung anzustreben ist. Kann keine Einigung erzielt werden, ist die Vormundschaftsbehörde gemäss Häfeli nicht legitimiert, den Betrag der Eltern durch Verfügung festzulegen, sondern es ist das zuständige Gericht anzurufen (Häfeli, a.a.O., S. 200). Letzteres erscheint fraglich, da die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts direkte Folge der verfügten Besuchsregelung sind. Grundsätzlich folgt die sachliche Zuständigkeit für den Kostenentscheid jener in der Hauptsache. Entsprechend sollte nach der hier vertretenen Auffassung mit der Regelung des begleiteten Besuchsrechts auch über die Kostentragung entschieden werden (so auch Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 19). Dabei ist zu beachten, dass bereits die Zuweisung der Mehrkosten der Begleitung an den"}