Unter diesem Aspekt wurde damals die Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Verfügungsadressatin bejaht. Ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – wie in LGVE 2015 II Nr. 1 weiter ausführt wird – tatsächlich Massnahmenkosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend machen und damit sozialhilferechtliche Kosten festlegen kann, kann vorliegend offen gelassen werden, vgl. dazu aber E. 3.3 in fine. |