Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Anweisung zur Kostengutsprache. Dem publizierten Urteil lag jedoch ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die (definitive) Tragung von Unterbringungskosten und damit eine Verfügung über sozialhilferechtliche Kosten zu Grunde. Unter diesem Aspekt wurde damals die Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Verfügungsadressatin bejaht.