Gegen den Entscheid in Sachen Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung kommt der Gemeinde keine Beschwerdebefugnis zu. Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerdelegitimation angeführte LGVE 2015 II Nr. 1 für den vorliegenden Streitfall nicht einschlägig ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Anweisung zur Kostengutsprache.