2010, Rz 854 f., mit Hinweisen; ausführlich Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz. 5.1 ff. und 5.9; vgl. auch § 4 Abs. 1 VRG), sondern löst als Surrogat für das im Bereich einer fürsorgerischen Unterbringung nicht erforderliche Gesuch um Leistung einer vorgängigen Kostengutsprache einzig die Vorleistungspflicht aus. In diesem Sinn ist sie direkter Ausfluss bzw. Bestandteil des Massnahmenentscheids und wird von der in E. 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts mitumfasst. Gegen den Entscheid in Sachen Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung kommt der Gemeinde keine Beschwerdebefugnis zu.