314 ZGB N 153). Kann der Zuständigkeitsstreit nicht geklärt werden, so steht der verwaltungsgerichtliche Klageweg offen (vgl. dazu §§ 15 ff. der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a] und § 162 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). 3.4. Wie die obigen Ausführungen zeigen, stellt die Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache keine verbindliche Verfügung betreffend die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe dar (vgl. zum Verfügungsbegriff: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz 854 f., mit Hinweisen; ausführlich Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz.