Dazu ist anzumerken, dass diese Bezeichnung, konkret die Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache, nicht über die Wirkungen des Gesuchs (des Betroffenen) um Kostengutsprache hinausgehen und damit einzig Vorleistungen gemäss § 57 Abs. 3 EGZGB bzw. § 16 Abs. 4 SHG auslösen kann. Für die Festlegung der definitiven Zuständigkeit zur Finanzierung der Unterbringung fehlt der KESB die sachliche Zuständigkeit. Diese Klärung hat im Streitfall im sozialhilferechtlichen Kompetenzkonfliktverfahren zu erfolgen (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153).