Wie die Sicherung der Finanzierung geschehen soll, hat das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2014 ausgeführt, nämlich durch autoritative Bezeichnung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im Anordnungsentscheid (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 13 100 vom 28.4.2014 E. 4.2, nicht publiziert in LGVE 2014 II Nr. 3). Dazu ist anzumerken, dass diese Bezeichnung, konkret die Anweisung zur Leistung einer Kostengutsprache, nicht über die Wirkungen des Gesuchs (des Betroffenen) um Kostengutsprache hinausgehen und damit einzig Vorleistungen gemäss § 57 Abs. 3 EGZGB bzw. § 16 Abs. 4 SHG auslösen kann.